Merkblatt

 
Umsetzung des Erlasses zur Sicherheit im Schulsport (Az.: 24-6860.40/56/3) vom 28. Mai 2010
Mit Veröffentlichung des Erlasses und nach Erscheinen dieses Merkblattes sowie dessen Bekanntgabe in den Schulen des Freistaates Sachsen haben die Lehrkräfte im Fach Sport folgende Sachverhalte zu beachten:
1. Über den Erlass zur Sicherheit im Schulsport sowie die Inhalte dieses Merkblattes sind die Personensorgeberechtigten in angemessener Form aktenkundig zu informieren sowie die Schülerinnen und Schüler schuljährlich zu belehren.
2. Schülerinnen und Schüler können nur aktiv am Sportunterricht und anderen schulsportlichen Aktivitäten teilnehmen, wenn ausnahmslos alle gefährdenden Gegenstände vom Körper entfernt worden sind.
3. Wird das Ablegen beziehungsweise das Entfernen gefährdender Gegenstände verweigert, kann dies gemäß geltender Schulordnungen zu einer ungenügenden Leistungsbewertung in Folge von Leistungsverweigerung
beziehungsweise von nicht erbrachter Leistung bei im Sportunterricht durchzuführenden Lernzielkontrollen führen. Sofern diese Leistungsverweigerung über das gesamte Schuljahr anhält, ist die Note „ungenügend
als Jahresnote im Fach Sport zu erteilen. Damit ist eine Versetzung in die folgende Klassenstufe oder die Erteilung eines Schulabschlusses nicht möglich. Die Sportlehrkraft soll unter Einbeziehung der Schulleitung den
Personensorgeberechtigten und den betreffenden Schülern die Konsequenzen ihres verweigernden Verhaltens deutlich machen und die Gesprächsinhalte aktenkundig fest halten.
4. Schülerinnen und Schüler sowie deren Personensorgeberechtigte sind in regelmäßigen Abständen wiederholend darüber zu informieren, dass gefährdende Gegenstände, die nicht ohne Weiteres vom Körper zu entfernen sind (z. B. Schmuckimplantate, erheblich verlängerte Fingernägel) beziehungsweise
nach Entfernung am Körper eine fortwährende Gesundheitsgefährdung hinterlassen (z. B. Entfernte Tunnel, Plugs oder Expander hinterlassen zum Beispiel in den Ohrläppchen große Öffnungen.), für die Dauer der Schul- und Ausbildungszeit nicht am Körper angebracht werden dürfen.
5. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des oben genannten Erlasses bereits einen nicht vom Körper zu entfernenden, gefährdenden Gegenstand trugen, können mit dem Gegenstand am Körper nicht am Sportunterricht teilnehmen. Eine Einschätzung über ein bestehendes und nicht zumutbares gesundheitliches Risiko beim Entfernen eines solchen Schmuckgegenstandes und die resultierende Empfehlung zur Freistellung vom Sportunterricht aus medizinischen Gründen kann nur vom zuständigen
Arzt des jugendärztlichen Dienstes vorgenommen werden. Im Bereich der gymnasialen Oberstufe zieht ein aus diesem Anlass erteiltes, ärztliches Attest für den Schüler oder die Schülerin die Belegpflicht für einen Ersatzgrundkurs nach sich.
6. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des oben genannten Erlasses bereits die unter (4.) beschriebenen Tunnel, Plugs oder Expander trugen, müssen diese vor dem Sportunterricht entfernen und die Öffnung im Ohrläppchen mit einem Pflaster- oder Tapestreifen sicher verschließen.
7. Das Tragen nicht offen sichtbarer oder durch Kleidung verdeckter Schmuckgegenstände kann im Verletzungsfall zu einem Haftungsausschluss der Schule führen.
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